Das Rückmeldeverfahren zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe wurde um Juli ausgesetzt, weil Bund und Länder Gespräche aufgenommen habe, um Unklarheiten im Abrechnungsverfahren zu klären (vgl. hier).

Am 19.08.2020 teilte Wirtschaftsminister Pinkwart mit, dass Verbesserungen für das Abrechnungsverfahren erreicht werden konnten:

  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden. 
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten. 

Das Rückmeldeverfahren soll vor den NRW-Herbstferien aufgenommen werden (also vor dem 12.10.2020), bis dahin werden die Abrechnungsformulare angepasst und auch Verfahren für diejenigen entwickelt, die bereits ihre Zahlen zurückgemeldet oder sogar schon Mittel zurückgezahlt haben.

Die Fristen für Rückmeldung und Rückzahlung werden angepasst:

Rückmeldefrist: 30.11.2020

Rückzahlungsfrist: 31.03.2021


Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/land-setzt-verbesserungen-bei-der-abrechnung-der-nrw-soforthilfe-durch-und-nimmt