Kompensation von pandemiebedingten Einnahmeverlusten von soziokulturellen Zentren, die Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultureller Zentren NRW (Soziokultur NRW) sind und nicht vom Land institutionell gefördert werden.

Präambel

Kunst und Kultur wieder erlebbar machen, Kultureinrichtungen bei der Durchführung ihrer Kulturprogramme unter Corona-Bedingungen unterstützen – das ist Ziel des Kulturstärkungsfonds NRW (Pressemitteilung des Landes NRW). Der Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen ist Teil des NRW-Stärkungspakets Kunst und Kultur, mit dem insgesamt 185 Mio. Euro zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Krise auf den Kulturbereich bereitgestellt werden. Ein weiterer Baustein des NRW-Stärkungspakets ist das großangelegte Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler.

Während das Bundesprogramm „NEUSTART KULTUR“ u.a. die privatwirtschaftlich tätigen Kulturstätten aller Sparten in den Blick nimmt und Corona-bedingte Investitionen fördert, konzentriert sich der Kulturstärkungsfonds des Landes auf die Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen und auf deren Wiederaufnahme des Kulturbetriebs. In diesem Kontext werden auch die soziokulturellen Zentren in Nordrhein-Westfalen unterstützt.

Antragsberechtigt nach diesem Programm sind alle soziokulturellen Zentren in Nordrhein-Westfalen, die Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultureller Zentren NRW (Soziokultur NRW) sind und nicht vom Land institutionell gefördert werden.

Mit den Mitteln werden Einrichtungen unterstützt, die bei Wiederaufnahme des Betriebs wegen Corona-bedingter Einschränkungen keine ausreichenden Einnahmen erwirtschaften können und sich daher in einer finanziell angespannten und den Weiterbetrieb gefährdenden Situation befinden. Mithilfe von Billigkeitsleistungen sollen existenzgefährdende Deckungslücken aufgefangen und Planungssicherheit für die Durchführung des Kulturprogramms der Einrichtungen gegeben werden. Kultur soll wieder und auch unter den derzeitigen Corona-bedingten Einschränkungen und Unsicherheiten stattfinden können.

So sollen Deckungs- und Liquiditätsengpässe ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass weniger Einnahmen durch weniger zugelassenes Publikum bzw. Zurückhaltung bei den Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern erzielt werden können, gleichzeitig aber Kosten für Personal und für Künstlerinnen- und Künstlerhonorare gleichbleiben, ggfs. durch erhöhten Personaleinsatz zur Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen sogar steigen.

Als Grundlage gilt die Gesamt-Jahresbetrachtung 2020, d.h. die Erfahrungswerte (Ist-Werte) seit Januar sowie Prognosen für die Einnahme- und Ausgabenseite bis Dezember. Das an die Corona-Situation angepasste Kulturprogramm muss in der Anlage zum Antrag dargestellt werden.

Die Billigkeitsleistungen erfolgen als existenzsichernder Zuschuss (Vorschuss) zu den Betriebskosten und zur Realisierung eines Kulturprogramms unter Corona-Einschränkungen. Das Land behält sich vor, ab einer bestimmten Leistungshöhe weitere Antragsunterlagen und Erläuterungen zur Wirtschaftsplanung 2020 anzufordern.

Antragstellung & -fristen

Anträge können vom 15.09.2020 bis 15.11.2020 bei der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultureller Zentren NRW eingereicht werden, die diese dann der zuständigen Bezirksregierung Münster zuleitet. Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt durch die Bezirksregierung Münster. Die Beratung erfolgt bei den soziokulturellen Zentren durch die Geschäftsstelle von Soziokultur NRW (s.u.).

Einzureichen sind:

  1. Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  2. Inhaltliche Darstellung / Kurzfassung des an die Corona-Situation angepassten Kultur-Veranstaltungsprogramms der Einrichtung
  3. Ein von den Aufsichtsgremien gebilligter Jahresabschluss oder gebilligte Einnahme-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2019, die Grundlage für die Entlastung des Vorstands/der Geschäftsführung 2019 bildete.

Alle Antragsunterlagen sind digital per Mail an lag@soziokultur-nrw.de einzureichen. Zusätzlich muss das Antragsformular im Original mit Unterschrift auf dem Postwege eingereicht werden.

Verwendungsnachweis

Bis zum 30.06.2021 muss entsprechend dem Vordruck der Verwendungsnachweis erbracht werden. Es muss dabei eine von den Aufsichtsgremien gebilligte Jahresbilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2020 eingereicht und eine mögliche Überkompensation zurückgezahlt werden. Nachträgliche Zuschüsse können nicht gewährt werden.

Informationen zum Nachweisverfahren folgen.

Beratung

Die Geschäftsstelle von Soziokultur NRW berät bei der Antragstellung für den Kulturstärkungsfonds für soziokulturelle Zentren. Hier findet ihr unsere Kontaktdaten.

Neben der individuellen Beratung finden zwei Beratungstermine als Videokonferenz statt:

Montag, 07.09.2020, 11:00 Uhr (per Zoom)
Informationsveranstaltung zum NRW-Stärkungsfonds Soziokultur (Einführung in das Programm, Erläuterung des Antragformulars usw.)

Montag, 14.09.2020, 11:00 Uhr (per Zoom)
Beratung zum Ausfüllen des Antrags (Verständnisfragen, Ausfülltipps – nur für Kolleg*innen, die sich bereits mit dem Antrag beschäftigt haben und konkrete Fragen gesammelt haben! Keine Einführung!)

Hier anmelden für einen oder beide Termine (bitte mit Emailadresse eintragen!).

Downloads

Ausschreibung als PDF
Antragsformular
Tabelle zur Darstellung des Kulturprogramms