Billigkeitsleistungen zur Kompensation pandemiebedinger Einnahmeverluste von soziokulturellen Zentren 2021/2022
Soziokultur NRW übernimmt die Antragsberatung und Vorprüfung für die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW ausgereichten Billigkeitsleistungen zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeverluste. Auf dieser Seite sind alle Förderbedingungen und Informationen zum Verfahren zu finden. Wir empfehlen dringend die Teilnahme an den Infoveranstaltungen und die Inanspruchnahme einer individuellen Beratung.
Infoveranstaltungen und Beratungstermine
Allgemeine Infoveranstaltungen
Mittwoch, 21.09.2022 15:00 – 16:30 Uhr Anmeldung
Donnerstag, 22.09.2022 10:30 – 12:00 Uhr Anmeldung
Individuelle Beratungstermine mit Fragen zu konkreten Projektskizzen sind via unserem Angebot im Online-Kalender buchbar.
Förderbedingungen
Zweck der Billigkeitsleistungen
Kunst und Kultur wieder erlebbar zu machen, Kultureinrichtungen in ihrer Existenz zu sichern und bei der Durchführung ihrer Kulturprogramme unter Corona-Bedingungen zu unterstützen – das ist Ziel des Kulturstärkungsfonds NRW. Das Land unterstützt aus diesen Mitteln Kultureinrichtungen, denen aufgrund der Pandemie fest eingeplante Erlöse weggebrochen sind.
Die hiermit ausgeschriebenen Billigkeitsleistungen dienen der Kompensation von Einnahmeverlusten, die durch die pandemische Lage entstehen. Über zwei Jahre konnten Kulturveranstaltungen nicht oder nur unter einschränkenden Auflagen stattfinden. Auch nach der Wiederöffnung der Einrichtungen und dem weitgehenden Wegfall der Auflagen sind weiterhin erschwerte Bedingungen zu verzeichnen. Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor unkalkulierbar, das Publikum kehrt noch nicht im normalen Umfang in die Einrichtungen zurück, die Einnahmensituation und damit eine sichere Veranstaltungsplanung bleiben weiterhin schwierig.
Für die soziokulturellen Zentren bedeutet das konkret: Auch sie leiden sehr unter den Einschränkungen und Folgen der Corona-Pandemie. In den Jahren 2020 und 2021 konnte der Betrieb nur eingeschränkt aufrechterhalten werden, das übliche Programm der Einrichtungen wurde massiv eingeschränkt. Das Jahr 2022 zeichnet sich insbesondere durch eine große Verunsicherung und in der Folge Zurückhaltung des Publikums aus.
Soziokulturelle Zentren haben in aller Regel eine sehr hohe Eigenerwirtschaftungsquote. Durch die nun fehlenden Einnahmen aus Eintritten, veranstaltungsbezogener Gastronomie, die der Querfinanzierung des Kulturprogramms dient, sowie Teilnahmegebühren für z.B. Workshops der Kulturellen Bildung besteht in vielen Einrichtungen ein Engpass an Liquidität für die Finanzierung des soziokulturellen Programms. Eigenmittel stehen nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Es droht ein langfristiger Schaden für die Einrichtungen, die eine zentrale Rolle für das kulturelle und gesellschaftliche Geschehen in ihren Stadtteilen und darüber hinaus spielen.
Es gilt einen durch die Corona-Krise verursachten dauerhaften Schaden von den soziokulturellen Einrichtungen abzuwenden und einen irreversiblen Schaden für die kulturelle Infrastruktur zu vermeiden. Daher gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Mittel als Billigkeitsleistungen für soziokulturelle Einrichtungen für die Jahre 2021 und 2022, um pandemiebedingte Einnahmeverluste zu kompensieren.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind soziokulturelle Zentren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultureller Zentren NRW e.V. (Soziokultur NRW) sind, keine institutionelle Förderung durch das Land NRW erhalten und pandemiebedingte Einnahmeverluste nachweisen.
Fördergegenstand
Die Billigkeitsleistung deckt ausschließlich Corona-bedingte Einnahmeverluste anteilig ab. Für das Jahr 2022 können, sofern noch keine Ist-Zahlen vorliegen, Soll-Zahlen zu Grunde gelegt werden. Die Auszahlung erfolgt in jedem Fall unter Vorbehalt der Abrechnung auf Basis von Ist-Zahlen. So wird sichergestellt, dass evtl. Überkompensationen zurückgezahlt werden. Nachträgliche Erhöhungen sind nicht möglich.
Baumaßnahmen und Investitionen werden nicht berücksichtigt.
Angemessenheit der Höhe der Billigkeitsleistung/Bagatellgrenze
Die Billigkeitsleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Corona-bedingten Einnahmeverlust stehen. Der Geschädigte muss freie Rücklagen rechnerisch als Einnahme einbringen, also „aufbrauchen,“ bevor eine Antragsberechtigung auf diese Billigkeitsleistung entsteht. Der Geschädigte muss bestätigen, dass er wirtschaftlich und sparsam gehandelt hat. Mit Antragsstellung wird bestätigt, dass andere staatliche Hilfsangebote (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfen, Versicherungsleistungen etc.) vorrangig genutzt worden sind/werden und kein mitwirkendes Verschulden an den Einnahmeverlusten besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das MKW und die Bundesebene die Kultureinrichtungen zur Öffnung – sofern ordnungsrechtlich gestattet – ermutigt hat und weiter ermutigt.
Der Mindestanspruch muss 2.000 EUR betragen. Die Billigkeitsleistung wird auf volle Hundert Euro abgerundet.
Die entstandene und nachgewiesene Unterdeckung kann bis zu 100% durch die Billigkeitsleistung kompensiert werden.
Antragsfristen
Anträge sollten bis zum 31.10.2022 bei der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultureller Zentren NRW e.V. eingereicht werden. Von dort erfolgt auch eine Antragsberatung und -vorprüfung. Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt durch die Bezirksregierung Münster.
Einzureichen sind das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular nebst der darin aufgeführten Anlagen.
Verfahren
Die Antragsteller sichern zu, die sofortige Auszahlung unmittelbar nach Erhalt der Bescheidung, bzw. des vorläufigen Bescheids für das Abrechnungsjahr 2022, in voller Höhe zu beantragen. Um eine schnellstmögliche Auszahlung zu gewährleisten, kann auf das Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichtet werden.
Sie sichern außerdem zu, im Zeitraum bis zur Bescheidung der Bezirksregierung Münster sofort Veränderungen der Berechnungsbasis mitzuteilen, damit eine dann nicht mehr gerechtfertigte Auszahlung rechtzeitig verändert werden kann.
Die Bezirksregierungen prüfen die Anträge formal und zahlen die vom MKW zur Verfügung gestellten Mittel voraussichtlich im Oktober/November/Dezember 2022 an die Antragsberechtigten aus.
Nachweis
Bis zum 30.06.2023 muss entsprechend dem Vordruck der Nachweis erbracht werden. Es muss dabei eine von den Aufsichtsgremien gebilligte Jahresbilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2021 bzw. 2022 eingereicht und eine mögliche Überkompensation zurückgezahlt werden.
Antragsunterlagen
Einzureichen sind:
- ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular mit Berechnung des Einnahmeverlustes inkl. Angaben zu freien Rücklagen, Zusatzausgaben und Abschreibungen
- ein Nachweis zur Besucherkapazität (Baugenehmigung oder Brandschutzgutachten)
- beispielhaftes Monatsprogramm, Scan Flyer o.ä.
- bei Anträgen für das Jahr 2021: Jahresabschluss oder Einnahme-Überschuss- Rechnung für das Jahr 2019, sowie für das Jahr 2021 mindestens BWA (oder Äquivalent); wenn ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist dieser zwingend mit einzureichen
- bei Anträgen für das Jahr 2022: für Januar – bis August 2022 mindestens (vorläufige) BWA (oder Äquivalent) und eine Prognose für den Restzeitraum bis zum 31.12.2022.
Downloads
- Ausschreibung/Förderbedingungen (PDF)
- Antragsformular für 2021 (Excel)
- Antragsformular für 2022 (Excel)
Ansprechpersonen
Kontakt für Beratung:
Carsten Nolte
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Hendrik Stratmann
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