Auf dieser Seite stellen wir für unsere Mitgliedseinrichtungen aktuelle Infos zum Umgang mit der Corona-Pandemie dar. Die Seite ersetzt aber ausdrücklich nicht die lokal bereitgestellten Informationen und die Abstimmung mit den Behörden in euren Kommunen. Bitte habt außerdem Verständnis dafür, dass wir keine Einschätzungen zu Einzelfällen hinsichtlich evtl. Nothilfen, Haftungsfragen etc. geben können.

Auf dieser Seite findet ihr:

  1. Allgemeine Informationen zum Umgang mit der Corona-Pandemie
  2. Erlasse und Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
  3. Informationen zu Hilfsmaßnahmen für Kultureinrichtungen
  4. Informationen zu Hilfsmaßnahmen für freie Künstler*innen
  5. Tipps & Tricks für Veranstaltungsformate in Zeiten von Corona
  6. Zurück zum „Normalbetrieb“?

Wir werden diese Seite fortlaufend aktualisieren. Die Rahmenbedingungen und Informationslagen ändern sich ständig – bitte habt Verständnis dafür, wenn wir diese Seite manchmal erst zeitversetzt aktualisieren können.
Solltet ihr über weitere hilfreiche Links, Programme oder sonstige Tipps & Tricks stolpern, freuen wir uns über einen kurzen Hinweis per Mail an lag@soziokultur-nrw.de.

1.
Allgemeine Informationen zum Umgang mit der Corona-Pandemie

a. Es gilt als sicher, dass sich das Virus weiter ausbreiten wird. Soziale Kontakte weitgehend zu minimieren gilt als wirksamstes Mittel, um die Ausbreitung zu verlangsamen und somit uns und unsere Mitmenschen zu schützen. Wir sollten uns dementsprechend verhalten. Gleichzeitig gilt: physical distancing statt social distancing! Haltet also körperlich Abstand voneinander und gleichzeitig eure Sozialbeziehungen trotzdem aufrecht.

b. Das Land NRW hat in der Coronaschutzverordnung vom 22. März 2020 (s. hier) den Betrieb von Kultureinrichtungen bis zum 19. April 2020 generell untersagt. Damit müssen alle Veranstaltungen, Konferenzen, Workshops etc. ausfallen. Im Sinne der Vermeidung von Neuinfektionen sollten darüber hinaus auch dienstliche Termine konsequent abgesagt, bzw. alternative Formate ohne direkten persönlichen Kontakten (etws Videokonferenzen) realisiert werden. Bitte informiert auch auch bei euren lokalen Behörden, wir der jeweilige Stand der Verfügungen vor Ort ist.

c. Generell sollte die Leitlinie „wir machen das Beste daraus“ gelten. Das heißt, im Sinne von geplanten Maßnahmen evtl. Alternativen zu entwickeln: Verschiebungen, Telefon- und Videokonferenzen, (digitale) Broschüren anstatt einer Konferenz (mit den gebuchten Referent*innen), auf interaktive und digitale Formate (etwa eine Webseite mit Videovorträgen) ausweichen – und so weiter. Ein Grundsatz könnte lauten, dass wir unsere Arbeitsfähigkeit erhalten. Hier ist Kreativität gefragt.

d. Wir empfehlen euch, nach Möglichkeit Umwidmungen im Rahmen von Projekten bei den Geldgebern zu beantragen und dabei digitale Alternativen zu den geplanten Maßnahmen genehmigen zu lassen.

2.
Erlasse und Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen

Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (in der Fassung mit Gültigkeit vom 26.05.2022 bis 23.06.2022)

Presseinformation: Land setzt Lockdown-Beschlüsse um (vom 14.12.2020)

Presseinformation: Landesregierung beschließt Stufenplan zur Wiederaufnahme des Kulturbetriebs in Nordrhein-Westfalen (vom 07. Mai 2020)

Pressemitteilung der Landesregierung NRW: Stufenweise Öffnungen bei den Maßnahmen in der Corona-Pandemie (vom 06. Mai 2020)

Haushaltsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW vom 01.04.2020

Grundsätze des Sofortprogramms zur Unterstützung freischaffender Künstler*innen aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise Runderlass Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW vom 19.03.2020

Coronavirus(COVID-19): Auswirkungen auf geförderte Maßnahmen im Kinder- und Jugendförderplan NRW (KJFP) Rundbrief des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW vom 13.03.2020 (für Zentren, die auch aus dem KJFP geförderte Projekte durchführen)

3.
Informationen zu Hilfsmaßnahmen für Kultureinrichtungen

NRW-Stärkungspaket Kunst & Kultur

Ministerpräsident Armin Laschet hat am 24.06. im Landtag das sogenannte „Nordrhein-Westfalen-Programm“ mit einem Gesamtvolumen von 8,9 Milliarden Euro vorgestellt. Die Mittel sollen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit des Landes eingesetzt werden.

Dazu gehört das Stärkungspaket „Kunst und Kultur“, das die Mittel des Bundes für Künstler*innen und Kultureinrichtungen verstärkt und ergänzt – um insgesamt 185 Millionen Euro.

Das Programm besteht aus zwei Bausteinen:

a) Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler (105 Mio. Euro)

siehe dazu hier

b) Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen (80 Mio. Euro)

Während das Bundesprogramm „Neustart Kultur“ vor allem die privatwirtschaftlich tätigen Kulturstätten aller Sparten in den Blick nimmt, konzentriert sich der Kulturstärkungsfonds des Landes auf die maßgeblich vom Land oder den Kommunen getragenen, kulturell bedeutsamen Einrichtungen sowie auf freie gemeinnützige Initiativen. Die Mittel unterstützen Einrichtungen, die wegen Corona-bedingter Einschränkungen keine ausreichenden Einnahmen erwirtschaften können und sich daher in einer finanziell angespannten und den Weiterbetrieb gefährdenden Situation befinden.

Einen Teil des Kulturstärkungsfonds wickelt Soziokultur NRW in Kooperation mit der Bezirksregierung Münster ab: Antragsberechtigt nach diesem Programm sind alle soziokulturellen Zentren in NRW, die Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultureller Zentren NRW (Soziokultur NRW) sind und nicht vom Land institutionell gefördert werden.

Alle Infos zum Kulturstärkungsfonds für soziokulturelle Zentren findet ihr hier.

Quellen:
Pressemitteilung der Landesregierung vom 24.06.2020
Ministerium für Kultur und Wissenschaft

Überbrückungshilfeprogramm des Bundes

Die Bundesregierung hat inzwischen mehrere ergänzende Überbrückungshilfeprogramme aufgelegt, um Unternehmen und Soloselbständige zu unterstützen, deren wirtschaftliche Tätigkeit von der Corona-Pandemie eingeschränkt sind.

Die verschiedenen Programme:

Überbrückungshilfe I:
Im ersten Überbrückungshilfeprogramm konnten Unternehmen Unterstütztung beantragen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Das Programm ist inzwischen abgelaufen.
-> mehr erfahren

Überbrückungshilfe II:
Die Überbrückungshilfe II unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31.03.2021.
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November- und Dezemberhilfe:
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 02. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.
Die Antragsfrist endet am 30.04.2021.
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Überbrückungshilfe III:
Unternehmen bis zum einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten aus der Überbrückungshilfe III Fixkostenzuschüsse.
Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.
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Neustarthilfe:
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich.
Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.
-> mehr erfahren

NRW-Soforthilfe 2020

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Ab sofort ist es gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler*innen, mit bis zu 50 Beschäftigen (inkl. Teilzeit- und 450-Euro-Kräften umgerechnet auf Vollzeitkräfte) in NRW möglich, digital Anträge auf Soforthilfe einzureichen.

Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

Hier findet ihr Informationen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe.

Update 14.07.: Das Land hat das Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe vorerst angehalten. In der anlaufenden Rückmeldephase haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an. (Quelle)

„NEUSTART“: Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen

Im Rahmen eines BKM-Sonderprogramms werden Investitionen zwischen 10.000 und 50.000 Euro zu Vermeidung von Infektionsrisiken gefördert. Auch Veranstaltungsorte von Konzert- und Theateraufführungen, soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser sind antragsberechtigt. Achtung: Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet! Start der Antragstellung: 06.05.2020, 10:00 Uhr.

Am 22. Mai hat Kulturstaatsministerin Monika Grütters bekanntgegeben, dass der Umfang des Soforthilfeprogramms NEUSTART aufgrund des hohen Bedarfs um weitere 10 Millionen Euro auf nun 20 Millionen Euro verdoppelt wird.

Das Pilot-Förderprogramm „NEUSTART. Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen“ ist mittlerweile geschlossen worden (17.06.2020). (Quelle)

Ersetzt wurde es durch das Programm „NEUSTART KULTUR“.

Förderprogramm „NEUSTART KULTUR“ – eine Übersicht

Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die Corona-Pandemie ein Konjukturprogram aufgelegt – Teil davon ist auch ein Kultur-Hilfsprogramm. Für diesen „NEUSTART KULTUR“ wird aus dem Kulturetat für die Jahre 2020/2021 insgesamt rund eine Milliarde Euro mehr für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt (Quelle).

NEUSTART KULTUR sieht die Förderung ganz verschiedener Bereiche von Kultur und Medien vor. Die Förderung wird in verschiedenen Förderlinien realisiert – dabei ist verschiedene Institutionen als mittelausgebende Stellen beteiligt. Eine Übersicht über alle Förderlinien von NEUSTART KULTUR (und eine Auflistung der für Akteurinnen und Akteure im Feld der Soziokultur besonders relevanten Programme) findet ihr hier.

NEUSTART KULTUR: „Pandemiebedingte Investitionen“ beim Bundesverband Soziokultur

Der Bundesverband Soziokultur realisiert im Rahmen des BKM-Programms NEUSTART KULTUR den Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“ für Kulturzentren, Literaturhäuser und soziokulturelle Zentren.

Ab dem 01.09.2020 und bis maximal 31.10.2020 können Projektanträge gestellt werden.

Gefördert werden investive Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen sowie im Rahmen von Festivals und anderen kulturellen Veranstaltungen, die zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen erforderlich sind, sowie projektbezogene, das heißt auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene, Personal- und Sachausgaben.

Die Antragstellung erfolgt online. Alle Informationen und die komplette Ausschreibung findet ihr hier.


Hier findet ihr eine Übersicht aller Förderprogramme, die im Rahmen von NEUSTART KULTUR realisiert werden.

NEUSTART KULTUR: „AUFTAKT“ beim Fonds Soziokultur

Der Fonds Soziokultur legt im Rahmen des Programms NEUSTART KULTUR der BKM zeitlich versetzte Förderprogramme und Begleitworkshops für Projektträger*innen auf. Jetzt startet mit AUFTAKT die erste von insgesamt fünf geplanten Sonderausschreibungen beim Fonds Soziokultur.

In der Zeit vom 15. August bis 15. September 2020 können Projektanträge gestellt werden.

Gefördert werden Projekte partizipativer Kulturarbeit, deren Träger*innen rasche Unterstützung benötigen, um wieder arbeitsfähig zu werden oder es zu bleiben. Die Projekte sollen dazu beitragen, dass Teams aus festen und insbesondere freien Künstler*innen mit und in der Gesellschaft gemeinsam künstlerisch aktiv werden. Community Dance-Projekte auf Abstand, Audio-Tausch-Projekte im Netz, Ausstellung von Glücksbringern in Fensterfluchten oder die eigene Einrichtung mit wandernden Kunstprojekten wieder sichtbar machen.

Die Antragstellung erfolgt online. Alle Informationen und die komplette Ausschreibung findet ihr hier.


Hier findet ihr eine Übersicht aller Förderprogramme, die im Rahmen von NEUSTART KULTUR realisiert werden.

Sonderförderprogramm „Inter-Aktion“ des Fonds Soziokultur

Der Fonds Soziokultur e.V. stellt sich der Corona-Krise mit einem Ad-hoc-Programm. „Inter-Aktion“ will insbesondere Orte der Kultur- und Medienarbeit, soziokulturelle Zentren, Jugendkunstschulen und Einrichtungen der Kulturellen Bildung in freier Trägerschaft ansprechen, die Konzepte und Prototypen von Angeboten in besonderen Zeiten entwickeln und testen möchten. Gerade diese Einrichtungen stecken wegen der Corona-Krise in großen Schwierigkeiten.

Wie können Programme, Workshops, Kunst-Aktionen und Fortbildungen der Einrichtungen aussehen, die die gegenwärtige Arbeit „auf Abstand“ qualifizieren? Wie können wir unsere Mitarbeit*innen fortbilden oder Teilnehmende einbinden, um auf digitalen Plattformen oder auf ungewöhnlichen analogen Wegen soziokulturelle Akteur*innen zu sein? Welche Möglichkeiten der Interaktion und der soziokulturellen Beteiligung gibt es ohne persönlichen Austausch? Welche Wege des Storytellings und des Sammelns von Geschichten gibt es noch?

„Inter-Aktion“ spricht Einrichtungen an, die solche Fragen projektmäßig untersuchen, konzeptionell entwickeln und beispielhaft testen möchten. Der Fonds Soziokultur e.V. stellt dafür in einem beschleunigten Antragsverfahren 250.000 € zur Verfügung.

Alle Infos zum Sonderförderprogramm und das Antragsformular findet ihr hier.

Antragsfrist war der 02.05.2020.


Hier findet ihr eine Übersicht aller Förderprogramme, die im Rahmen von NEUSTART KULTUR realisiert werden.

Kurzarbeit

Die Corona-Regelung des Kurzarbeitergelds geht in die Verlängerung bis Ende 2021. Dadurch fällt die Zahlung höher aus, je länger die Kurzarbeit andauert. In den ersten Monaten erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent, haben sie Kinder, 67 Prozent. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit 70 Prozent des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld, mit Kind 77 Prozent. Wer sieben Monate lang in Kurzarbeit ist, erhält 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit Kind 87 Prozent.

Zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld zählt, dass eine Einrichtung bereits Kurzarbeit anmelden kann, wenn mindestens zehn Prozent (zuvor ein Drittel) der Beschäftigten in der Firma von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung

Hilfreiche Links:
Infos und Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2020
Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener 2020

Steuern

Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus.

Hier findet ihr das entsprechende Formular zur Beantragung.

Sozialversicherung/KSK

Sozialversicherung
Unternehmen und Betriebe sowie Selbstständige, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind bis zum 31. Mai 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

Alle Infos zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen findet ihr hier (Stand 19.05.2020)

Künstlersozialkasse
Die KSK hat für die abgabepflichtigen Unternehmen einige Vereinfachungen umgesetzt, um durch die Corona-Pandemie verursachte Engpässe abzufedern:

Zahlungserleichterungen (Stand 22.12.2020)
Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, einen formlosen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen, falls ein Unternehmen durch die Auswirkungen der Corona-Krise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Der Antrag muss unter Angabe der Abgabenummer mit einer kurzen Begründung postalisch an die Künstlersozialkasse oder per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de gerichtet werden. Im Fall von Ratenzahlungen muss ein SEPA-Lastschriftmandat eingereicht werden. Soweit zur Prüfung des Antrages weitere Angaben  oder Unterlagen notwendig sind, wird sich die KSK mit euch in Verbindung setzen.

Zu beachten ist, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erheben muss. Die KSK legt weiterhin bei der Prüfung von Ratenzahlungs- und Stundungsanträgen einen Maßstab an, der der aktuellen Lage und den weiterhin bestehenden Einschränkungen Rechnung trägt.

Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen (Stand 22.12.2020)
Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dazu kann der auf der Homepage der KSK hinterlegte Antrag genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de oder telefonisch gestellt werden. Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung anzugeben. 

Alle Infos zu den Maßnahmen der KSK findet ihr hier.

GEMA

Die GEMA hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie einige Erleichterungen für Musiknutzer*innen umgesetzt:

Als Teil des Maßnahmenpakets der GEMA während der Corona-Pandemie wurden seit dem 16.03.2020 alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge pausiert und zunächst keine neuen Rechnungen mehr verschickt.

Wenn eine Einrichtung aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen musste oder muss, erstattet die GEMA die Lizenzkosten für diesen Zeitraum. Die GEMA zum Verfahren: „Dafür benötigen wir für jeden Betrieb den genauen Zeitraum der Schließung. Wir arbeiten im Moment an der Umsetzung der zeitweisen Mehrwertsteuersenkung und können deshalb noch nicht mit der Erstattung beginnen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Sobald Sie Ihre Schließzeiten einreichen können, senden wir Ihnen alle wichtigen Informationen mit einer separaten Nachricht. Bitte warten Sie dieses Schreiben ab, bevor Sie sich zum Schließungszeitraum bei uns melden. Nur so können wir die Vielzahl der Anträge effizient bearbeiten und die Beträge so schnell wie möglich erstatten.“ (Quelle)

Ausfall von Veranstaltungen
„Nur Veranstaltungsausfälle außerhalb des behördlichen Veranstaltungsverbotes bitten wir zur Stornierung an Kontakt@gema.de zu melden. Veranstaltungen ab dem 16.03.2020 werden bis zur Aufhebung des behördlichen Veranstaltungsverbotes automatisch von der GEMA storniert.“

Muss der Termin der Wiedereröffnung mitgeteilt werden?
Sofern die Schließung nicht über den behördlich angeordneten Zeitraum hinausgeht, ist keine Mitteilung erforderlich. Erfolgt nach dem Ende der behördlich angeordneten Schließung keine Wiedereröffnung, muss dies unter kontakt@gema.de mitgeteilt werden.

FAQ der GEMA zu den Corona-Maßnahmen

Informationen zu allen Maßnahmen der GEMA für Musiknutzer*innen


Informationen zu Live-Streams von Veranstaltungen findet ihr hier.

Miete/Pacht

Kündigungsschutz für Mieter*innen
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter*innen zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter*innen das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter*innen zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Quelle: Pressemitteilung BMJV, 23.03.2020

Mögliche Ansprüche auf Miet-/Pachtreduzierung aufgrund der Corona-Krise
Der DEHOGA Bundesverband hat mit Unterstützung einer externen Anwaltskanzlei eine Einschätzung zur Frage eventueller Miet- bzw. Pacht-reduzierungen für gastgewerbliche Unternehmen verfasst und zeigt darin auch Handlungsoptionen auf. Der DEHOGA weist jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist und vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
zum PDF

Zur Frage einer evtl. möglichen Mietminderung liegt uns auch eine Stellungnahme der Kanzlei Löhr aus Bonn vor. Die Kanzlei empfiehlt Mieter*innen „von Versammlungsstätten und sonstigen Veranstaltungslocations [… ], fällige Miet- bzw. Pachtzinsen ab sofort nur noch unter dem Vorbehalt der Minderung zu leisten.“
Das vollständige Schreiben findet ihr hier als PDF.

Gutscheinlösung für Tickets

Nach geltendem Recht können Inhaber*innen von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintritts- und Nutzungsgelder verlangen. Viele Betreiber*innen von Kultureinrichtungen haben derzeit keine neuen Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise beziehungsweise Nutzungsentgelte für alle abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht.

Am 20.05.2020 trat ein entsprechendes Gesetz in Kraft, dass die Umsetzung der Gutscheinlösung regelt. (zum Gesetzestext)

Für alle Tickets und Nutzungsberechtigungen, die vor dem 08. März 2020 gekauft wurden, erhalten Kund*innen Gutscheine, die bis Ende 2021 befristet sind. Wird der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss dessen Wert erstatten werden. Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar, kann die Kundin wie bisher eine Erstattung verlangen.

Der Gutschein muss den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Ausstellung und Übersendung des Gutscheins müssen kostenlos sein.

Umfasst die Eintrittskarte oder Nutzungsberechtigung die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil davon stattfinden, hat man Anspruch auf einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils. Das betrifft etwa Dauerkarten für Sportvereine oder Schwimmbäder sowie auch Musik- und Sprachkurse.

Der Veranstalter hat einen Wertgutschein auszugeben. Kunden müssen die Wahl haben, den Gutschein für einen Nachholtermin einzulösen oder für eine andere Veranstaltung des Veranstalters. Die Ausstellung eines Sachgutscheins oder seine Beschränkung auf die Nachholveranstaltung der abgesagten Veranstaltung ist unzulässig.

Der Gutschein muss Informationen darüber enthalten,

  • dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • dass die Inhaberin die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn ein Gutschein für sie unzumutbar ist oder sie ihn nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.05.2020

Förderrechtliche Erleichterungen für Kultureinrichtungen

Per Runderlass vom 01.04.2020 hat das Finanzministerium des Landes NRW förderrechtliche Grundsätze zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie festgelegt.

Die wichtigsten Aspekte:

  • Ausgaben für nur teilweise oder nicht durchgeführte Veranstaltungen und Projekte sind im Rahmen der gewährten Zuwendungen als zuwendungsfähige Ausgaben anzuerkennen (Bsp: Vorbereitungskosten für nicht durchgeführte Projekte oder Stornokosten).
  • Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und zur Sicherstellung der Liquidität kann im Einzelfall eine Ausnahme von der sog. Zwei-Monats-Frist zur Verwendung der Mittel erteilt werden.
  • Ausfallhonorare können zuwendungsrechtlich berücksichtigt werden und zwar analog zu den Regelungen des Kurzarbeitergeldes (60 % des ausgefallenen Nettoentgelts; lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt: 67 %)

Den vollständigen Runderlass findet ihr hier.

Wir empfehlen ausdrücklich, sich eventuell aus diesem Erlass ergebenden Besonderheiten bei der Abrechnung eurer Projekte unbedingt mit den jeweiligen Fördergebern abzustimmen.

Generell solltet ihr (corona-bedingte) Veränderungen in euren Projekten eng mit den jeweiligen Stellen rückkoppeln und genau dokumentieren.

Einsparungen nutzen & Netzwerke aktivieren

Um eure kurzfristige Liquidität zu sichern, kann es sinnvoll sein, nach kleinen Einsparpotenzialen bei den laufenden Kosten zu suchen. So kann etwa der Wechsel des Energieversorgers genauso Geld einsparen, wie ein Wechsel des Telekommunikationsdienstleisters. Außerdem könnt ihr z.B. mit euren Vermieter*innen über kurzfristige Mietminderungen aus Kulanz sprechen.

Generell solltet ihr eure „Stakeholder“ aktivieren – also die Akteure in eurem Umfeld: Egal ob Kooperationspartnerinnen, Förderer, Stadt, Besucherinnen, Nachbarn, alle Nutzergruppen in euren Häusern oder Freunde. Jede direkte (finanzielle) Unterstützung ist hilfreich, genauso wichtig ist aber in diesen schwierigen Zeiten auch die ideelle Unterstützung aus eurem Umfeld. Spätestens, wenn die Krise überwunden ist und wir zum „Alltag“ zurückkehren, wird sich auch die Frage stellen, wie die ganzen Hilfsmaßnahmen refinanziert werden – spätestens dann sind Fürsprecher*innen hilfreich, die gemeinsam mit euch verhindern, dass öffentliche Förderungen (als „freiwillige Leistungen“) doch noch verlorengehen.

Finanzielle Schäden dokumentieren

Für die Nothilfeprogramme solltet ihr unbedingt eure finanziellen Schäden dokumentieren! Dokumentiert die Veranstaltungsausfälle: Speichert und druckt Veranstaltungsabsagen, kopiert etwaige Schadensrechnungen und ordnet diese den Veranstaltungen zu (Notiz auf Rechnung: Veranstaltungsausfall am xx.xx.2020). Sammelt Eure verkündeten Monatsprogramme und markiert, welche Veranstaltungen wegen Corona ausgefallen sind. Führt Tabellen und quantifiziert die Schadenshöhen nach Verursachungs- und Veranstaltungsdatum. Achtet auch darauf, nicht in die Gefahr der Insolvenzverschleppung zu geraten.

4.
Informationen zu Hilfsmaßnahmen für freie Künstler*innen

NRW-Stärkungspaket Kunst & Kultur

Ministerpräsident Armin Laschet hat am 24.06. im Landtag das sogenannte „Nordrhein-Westfalen-Programm“ mit einem Gesamtvolumen von 8,9 Milliarden Euro vorgestellt. Die Mittel sollen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit des Landes eingesetzt werden.

Dazu gehört das Stärkungspaket „Kunst und Kultur“, das die Mittel des Bundes für Künstler*innen und Kultureinrichtungen verstärkt und ergänzt – um insgesamt 185 Millionen Euro.

Das Programm besteht aus zwei Bausteinen:

a) Stipendien für freischaffende Künstlerinnen und Künstler (105 Mio. Euro)

Den wesentlichen Bestandteil des Kulturstärkungspakets bildet ein großangelegtes Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler in Höhe von 105 Millionen Euro. Es ergänzt das Bundesprogramm „Neustart Kultur“, das keine passgenaue Unterstützung für die freien Kulturschaffenden vorsieht.

Ausgeschrieben werden bis zu 15.000 Stipendien, die mit je 7.000 Euro dotiert sind. Bewerben können sich freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler aller Sparten, deren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt und die ihre künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb betreiben. Voraussetzung für die Antragsstellung ist eine aussagefähige künstlerische Biographie oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. einem einschlägigen Künstlerverband sowie die Angabe von zwei Referenzen.
Es geht hier also – anders als bei den Soforthilfeprogrammen – um künstlerisch begründete Stipendien.

Anträge können ab dem 10. August gestellt werden.

Hier fndet ihr alle Infos und ab dem 10.08. das Antragsformular: https://www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm

b) Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen (80 Mio. Euro)

siehe dazu hier

Sobald es konkretere Infos zur Umsetzung des Programms gibt, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.

Quellen:
Pressemitteilung der Landesregierung vom 24.06.2020
Ministerium für Kultur und Wissenschaft

NRW Überbrückungshilfe Plus

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).

Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land NRW die Überbrückungshilfe des Bundes und gewährt aus Mitteln des Landes zusätzliche Unterstützung, die NRW Überbrückungshilfe Plus.

Mit der NRW Überbrückungshilfe Plus erhalten Solo-Selbstständige und Freiberufler eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Die Landesregierung rechnet mit 100.000 Antragstellern für das Zusatzprogramm und stellt hierfür 300 Millionen Euro bereit.

Alle Informationen zum Überbrückungshilfeprogramm findet ihr hier in einem extra Beitrag.

Soforthilfe zur Unterstützung freischaffender, professioneller Künstler*innen

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW hat eine Soforthilfe zur Unterstützung freischaffender, professionelle Künstlerinnen, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten sind, aufgelegt. Über ein einfaches Formular können sie eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro beantragen.

Weitere Infos und das Antragsformular findet ihr hier.

Das am 20. März als Überbrückungshilfe angelaufene Sonderförderprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft in Höhe von 5 Mio. Euro ist inzwischen ausgeschöpft. An einer Folgelösung wird derzeit gearbeitet. (Quelle)

NRW-Soforthilfe 2020

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Ab sofort ist es gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler*innen, mit bis zu 50 Beschäftigen (inkl. Teilzeit- und 450-Euro-Kräften umgerechnet auf Vollzeitkräfte) in NRW möglich, digital Anträge auf Soforthilfe einzureichen. Solo-Selbstständige, Freiberufler*innen und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate, bei bis zu zehn Beschäftigten fließen 15.000 Euro.

Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

Hier findet ihr Informationen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe.

Update 14.07.: Das Land hat das Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe vorerst angehalten. In der anlaufenden Rückmeldephase haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an. (Quelle)

Förderprogramm „NEUSTART KULTUR“

Die Bundesregierung hat im Rahmen des kürzlich beschlossenen Konjunkturprogramms auch ein Kultur-Hilfsprogramm auf den Weg gebracht. Für diesen „NEUSTART KULTUR“ wird aus dem Kulturetat für dieses und das nächste Jahr insgesamt rund eine Milliarde Euro mehr für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt.

Infos zu den vier großen Programmteilen von NEUSTART KULTUR findet ihr oben bei den Informationen für Kultureinrichtungen.


Als Teil des großen Corona-Hilfsprogramms NEUSTART KULTUR unterstützt die BKM mit insgesamt bis zu 50 Mio. Euro die sechs Bundeskulturfonds, die ihrerseits schwerpunktmäßig direkte Künstlerhilfe, z. B. über Stipendien, betreiben.

Informationen zur Ausgestaltung des Programms bei den verschiedenen Bundeskulturfonds – insbesondere beim Fonds Soziokultur – findet ihr hier.

Links zu den einzelnen Sparten:
Stipendienprogramm des Musikfonds
Anträge können ab dem 03.08.2020 und bis zum 16.08.2020 gestellt werden.

Programm #takecare beim Fonds Darstellende Künste
Anträge können ab dem 01.08.2020 und bis zum 30.09.2020 gestellt werden.

Sonderförderprogramm 20/21 der Stiftung Kunstfonds
a) Stipendium für bildende Künstler*innen mit Kindern unter 7 Jahren (Antragstellung ab sofort und bis zum 06.08.2020)
b) Stipendium für bildende Künstler*innen
(Antragstellung ab 10. August 2020 und bis zum 10.09.2020)
c) Projektförderung für kunstvermittelnde Akteure
(Antragstellung ab 14. August 2020 und bis zum 14.09.2020

Programme des Deutschen Literaturfonds
umfasst verschiedene Programme; Antragstellung ab dem 10.07.2020 und bis zum 31.07.2020

Hilfsprogramm für Musiker*innen (Initiative Musik)

Viele Musiker*innen und Partnerunternehmen sind durch die Corona-Pandemie auf finanzielle Unterstützung angewiesen, um ihre Existenz zu sichern. Aktuelle Hilfsmaßnahmen fallen derweil abhängig vom Bundesland sehr unterschiedlich aus. Mit dem Hilfsprogramm für Musiker*innen will die Initiative Musik möglichst unbürokratisch und schnell helfen.

Im Mittelpunkt stehen in Deutschland lebende professionelle Musiker*innen in finanzieller Notlage – aus den Bereichen Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop, Metal, experimentelle und elektronische Musik. In der zweiten Phase des Hilfsprogramms geht es um die fehlenden Einnahmen aus Auftritten in der Zeit vom 01. Juni bis Ende August 2020. Die Musiker*innen müssen für diesen Zeitraum mindestens 5 ausgefallene Shows nachweisen. Die Höhe des Zuschusses aus dem Hilfsprogramm soll 1.000 Euro pro Solokünstler*in oder Band betragen.

Die Antragsphase für die 2. Runde startet am 24. Juli um 10.00 Uhr und endet am 27. Juli um 19.59 Uhr.

Hier geht es zum Hilfsprogramm

Corona-Kultur-Sprechstunde

Der Kulturrat NRW bietet bis September 2020 individuelle telefonische Beratungen für Kulturschaffende in NRW an.

1. Beratung zu finanziellen Soforthilfe-Programmen/Entlastungen
2. Corona-Krisen-Beratung zur Vorsorge von negativen finanziellen Konsequenzen (Projektförderung, Fundraising)

Die Berater sind festen Zeiten telefonisch erreichbar: zur Sprechstunden-Seite

Hier wurden außerdem häufig gestellte Fragen zusammengefasst: FAQ

Steuererleichterungen

Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus.

Hier findet ihr das entsprechende Formular zur Beantragung.

KSK

Änderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
Künstler*innen, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, können eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Jahresarbeitseinkommen ändern wird (Vordruck im Mediencenter). Da sich Änderungen nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft (den Folgemonat nach Eingang der Mitteilung) auswirken, sollte der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden.

Wenn die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 Euro jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann. Das heißt, auch wenn ein/e Künstler*in durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen würden, wird die Versicherung nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.

Zuverdienstmöglichkeit (Stand 22.07.2021)
Die Erhöhung des Zuverdienstes von 450 Euro auf 1.300 Euro ist beschlossen. Mit Wirkung ab 23.07.2021 ist ein Zuverdienst aus einer nicht künstlerischen bzw. nicht publizistischen Tätigkeit von bis zu 1.300 Euro im Monat möglich, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt. (Quelle)

Zahlungserleichterungen/Zahlungsaufschub
Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten kann ein formloser, schriftlicher Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung gestellt werden.

Die KSK hat in einem Video Corona-Informationen für Versicherte zusammengefasst: zum Video. In dem Video wird auch erklärt, ob und wie die Anrechnung von Soforthilfen auf das Arbeitseinkommen erfolgen muss.

GEMA

„Schutzschirm LIVE“
Mit dem „Schutzschirm LIVE“ stellt die GEMA eine pauschale Nothilfe zur Verfügung, mit der Musikurheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Diese finanzielle Unterstützung richtet sich vorrangig an Komponisten und Textdichter der GEMA, die zugleich als Performer auftreten und aufgrund von flächendeckenden Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

„Corona-Hilfsfonds“
Die GEMA hat aus den Mitteln für soziale und kulturelle Förderung einen Fonds gebildet („Corona-Hilfsfonds“), aus dem existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe beantragen können. Mit dem von der Sozialkasse der GEMA und den verschiedenen Wertungsverfahren getragenen „Corona-Hilfsfonds“ sollen Komponisten, Textdichter und Musikverleger unterstützt werden, die von der Corona-Pandemie außergewöhnlich stark betroffen sind und deren individueller, durch die Pandemie ausgelöster Härtefall nicht bereits über den „Schutzschirm LIVE“ oder sonstige Unterstützungsleistungen ausgeglichen werden kann. Je nach seiner persönlichen Betroffenheit durch die Corona-Pandemie kann das Mitglied aus dem Corona-Hilfsfonds Übergangshilfen von bis zu 5.000 EUR beantragen.

Alle Informationen zu den beiden Hilfsprogrammen der GEMA und zur Antragstellung findet ihr hier.

GVL

Wahrnehmungsberechtigte, die ausschließlich freiberuflich oder kurzfristig beschäftigt tätig sind und Covid-19-bedingte Veranstaltungs- oder Produktionsabsagen Honorarausfälle erlitten haben, können eine einmalige Hilfe in Höhe von 250 Euro im Rahmen der sozialen Zuwendungen der GVL erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mindestens an einer regulären Verteilung der GVL teilgenommen haben. Darüber hinaus benötiget die GVL Nachweise über den Ausfall der Veranstaltung bzw. Produktion (Bestätigung/Absage vom Veranstalter oder der Produktion, Nachweis über Verdienstausfall).

Weitere Infos und das Antragsformular findet ihr hier.

Die Antragstellung war nur bis zum 30.04.2020 möglich.

Notfall-Kinderzuschlag

Bei vielen Familien kommt es aktuell durch die Corona-Krise zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des Sozialschutz-Pakets den Kinderzuschlag kurzfristig umgestaltet („Notfall-KiZ“). Dadurch erhalten möglichst viele Familien finanzielle Unterstützung, wenn sie derzeit Einkommen einbüßen.

Den Notfall-KiZ könnt ihr beantragen, wenn euer Verdienst nicht für den Lebensunterhalt eurer Familie ausreicht. Das kann zum Beispiel passieren, wenn ihr…

  • Kurzarbeitergeld erhaltet,
  • selbstständig seid und derzeit keine oder verringerte Einnahmen habt,
  • weniger Bezüge durch entfallene Überstunden habt oder
  • derzeit Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht.

Der Notfall-KiZ beträgt monatlich bis zu 185 Euro pro Kind.

Weitere Infos und das Antragsverfahren findet ihr hier bei der Bundesagentur für Arbeit.

Entschädigung bei Quarantäne

Nicht wenige Selbstständige und Freiberufler*innen fragen sich, was passiert, wenn jemand sie anstecken sollte und das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie ihren Verdienstausfall ersetzt. In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung zuständig, je nach dem Sitz der Betriebsstätte.

Weitere Infos findet ihr beim LWL und beim LVR.

Kündigungsschutz für Mieter*innen

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter*innen zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter*innen das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter*innen zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Quelle: Pressemitteilung BMJV, 23.03.2020

Zum 01. Juli 2020 sind die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsausschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas ausgelaufen.

Das bedeutet zusammengefasst:

  • COVID-19-bedingte Mietschulden für die Monate April 2020 bis Juni 2020 müssen bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Ab 01. Juli 2020 müssen die normalen Mietzahlungen wieder aufgenommen werden, andernfalls drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung.
  • Verbraucher*innen sowie Kleinstgewerbetreibende können ab dem 01. Juli 2020 Zahlungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs nicht weiter aufgrund der Pandemie aufschieben.
  • Die COVID-19-bedingte Stundung von Verbraucherdarlehen verlängert den jeweiligen Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung von bis zu drei Monaten. Ab 01. Juli 2020 müssen die verschobenen monatlichen Darlehensraten daher wieder gezahlt werden, sofern sich Verbraucher*innen mit ihrer Bank nicht auf eine andere Lösung verständigt haben.

Quelle: BMJV, Stand 01.07.2020

Grundsicherung

Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II können Menschen erhalten, für die Folgendes gilt: Sie können zwar arbeiten, aber Ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen bestreiten oder durch ein (erhebliches) Vermögen. Die Grundsicherung steht auch Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern offen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Wer Kurzarbeitergeld erhält, aber damit seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familie nicht decken kann, kann Grundsicherung als ergänzende Leistung erhalten.

Der Zugang zu dieser finanziellen Leistung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert: Für die Dauer von sechs Monaten wird Vermögen nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist.

FAQ zur Grundsicherung bei der Bundesagentur für Arbeit
Infos und Antragstellung

Finanzielle Schäden dokumentieren

Für die Nothilfeprogramme solltet ihr unbedingt eure finanziellen Schäden dokumentieren!

Dokumentiert die Veranstaltungsausfälle möglichst genau: Speichert und druckt Veranstaltungsabsagen, kopiert etwaige Schadensrechnungen und ordnet diese den Veranstaltungen zu (Notiz auf Rechnung: Veranstaltungsausfall am xx.xx.2020). Führt Tabellen und quantifiziert die Schadenshöhen nach Verursachungs- und Veranstaltungsdatum. Achtet auch darauf, nicht in die Gefahr der Insolvenzverschleppung zu geraten.

ver.di hat für den Fonds Darstellende Künste verschiedene Aspekte gesammelt, die man festhalten sollte. Maria Gebhardt vom Landeszentrum Freies Theater Sachsen-Anhalt hat außerdem eine Excel-Tabelle mit Summenformeln erstellt, um Verdienstausfälle zu dokumentieren.

Abfrageliste vom Fonds Darstellende Künste (Facebookpost)
Excel-Vorlage zur Ausfall-Dokumentation (beim LFDK NRW)

5.
Tipps & Tricks für Veranstaltungsformate in Zeiten von Corona

Live-Streams von Veranstaltungen

Live-Streams können ein sinnvoller Ersatz für ausgefallene Veranstaltungen (etwa Konzerte, Lesungen, ..) sein. Neben der technischen Umsetzung gibt es dabei ein paar Dinge zu beachten, die wir euch hier kurz zusammenfassen wollen.

** GEMA-Lizenzen für Live-Streams **

Für Veranstalter*innen mit bestehenden Pauschal- oder Lizenzverträgen
Wenn an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung derselben stattfindet, dann ist dieser Live-Streams als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizensierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen nicht gekündigt werden, sondern können weiterlaufen.

Für Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Youtube, Facebook, Twitch, Twitter
Livestreaming über diese Social-Media-Plattformen ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert. Eine Einzellizensierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, ist also nicht notwendig.

Für andere Nutzungen von Live-Streams (ohne bestehenden Pauschal- oder Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o.ä.)
Sind keine der vorgenannten Sachverhalte für den geplanten Livestream zustreffen, ist eine Einzellizensierung bei der GEMA notwendig (Tarif VR-OD 10, siehe Lizenzshop).

Mehr Infos zum Livestream bei der GEMA.

** Produktion von Live-Streams vs. Verbot von Veranstaltungen **

Zum aktuellen Zeitpunkt liegen uns keine allgemeingültigen Aussagen zum Umgang mit dem geltenden Veranstaltungsverbot in Kultureinrichtungen und der Produktion von Live-Streams vor. Bitte informiert euch bei euren lokalen Behörden, ob ihr Live-Streams in euren Häusern produzieren dürft und ob es dabei ggf. eine Beschränkung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen gibt.

** Information der Medienanstalten zum Live-Streaming von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten während der Zeit des Corona-Epidemieschutzes **

Nicht jedes Live-Streaming ist erlaubnispflichtig. Eine Ausstrahlung an einen kleineren Adressatenkreis von weniger als 500 zeitgleichen Zuschauern oder an einen geschlossenen Nutzerkreis bedarf ebenso wenig einer Zulassung, wie einmalige oder sehr sporadische Übertragungen. Auch wenn die Ausstrahlung keine journalistisch-redaktionellen Elemente aufweist, wie etwa Anmoderation oder Interviews, ist im Regelfall keine Erlaubnis erforderlich.

Wenn ein Angebot doch rundfunknah gestaltet sein sollte, ist es bei der Landesanstalt für Medien NRW anzuzeigen. Dazu bietet die Landesanstalt für Medien NRW in der Corona-Zeit ein vereinfachtes Anzeigeverfahren an. Vor dem Hintergrund der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen vom 15. April 2020 kann das vereinfachte Anzeigeverfahren im Einzelfall auch auf Live-Streaming von Veranstaltungen angewendet werden, die bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen.

Das PDF-Formular für die Anzeige eurer Streaming-Angebote findet ihr hier.
Weitere Infos dazu hier bei der Landesanstalt für Medien NRW.

6.
Zurück zum „Normalbetrieb“?

Eckpunktepapier der Konferenz der Kulturminister*innen der Länder und der BKM

Die Kultur-Minister*innenkonferenz und die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, haben sich auf Eckpunkte für eine planvolle Öffnung weiterer kultureller Einrichtungen und Aktivitäten verständigt und diese an die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und die Bundeskanzlerin übermittelt. Das Papier stellt eine Vorlage für Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen dar. (Stand 15.05.2020).

Städtetag: Normalisierungskonzept für den Kulturbereich

Der Deutsche Städtetag hat ein „Normalisierungskonzept für den Kulturbereich“ veröffentlich. Das Konzept stellt ein spartenübergreifendes, konsistentes Modell dar und kann als flexible Leitlinie für eine schrittweise (Teil-)Öffnung von Kultureinrichtungen dienen. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung mit einer Sammlung von möglichen Maßnahmen.

Arbeitsschutz/Hygienemaßnahmen

Wir haben Hinweise zur Erstellung eines Hygienekonzeptes zusammengestellt. Neben grundlegenden Infos und hilfreichen Links zu spartenspezifischen Handlungsempfehlungen enthält das Papier mögliche Bausteine für ein Hygienekonzept.


Unsere Kolleg*innen von Stadtkultur Hamburg haben auch eine Handreichung zusammengestellt. Grundlage ist hier natürlich die hamburgische Rechtsverordnung, aber in den Maßnahmen ähnelt es sich sehr und die Aufstellung ist schön übersichtlich. Wir stellen das Papier (mit Stand vom 25.05.2020) hier zur Inspiration als Download bereit.


Die Essen Marketing GmbH hat im Auftrag der Stadt Essen hat einen Leitfaden zur Umsetzung und Erstellung eines Hygienekonzeptes für Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und weiteren Einrichtungen erstellt (Stand 14.05.2020).


Ergänzend zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS, Stand 16.04.2020) hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) dazu korrespondierende branchenspzifische Handlungshilfen entwickelt: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – Empfehlungen für die Branche Bühnen und Studios für den Bereich: Probenbetrieb


Auf der Website www.infektionsschutz.de von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) findet ihr zahlreiche Infografiken für richtiges Hygieneverhalten. Außerdem könnt ihr hier kostenlose Printmaterialien bestellen (etwa Aufkleber zum richtigen Händewaschen für eure Sanitäreinrichtungen).


Das Research Institute for Exhibition and Live-Communication (R.I.F.E.L.) hat die Handlungsempfehlung „Veranstaltungssicherheit im Kontext von Covid-19“ veröffentlicht. Darin werden unter anderem Regelungen zur Einhaltung von Mindestabständen und Hygienekonzepte erörtert.

Muster von Hygienekonzepten

In diesem Bereich verlinken wir gelungene Muster von Hygienekonzepten aus Einrichtungen, die als Inspiration für die Erstellung eigener Konzepte dienen können. Bitte nicht einfach copypasten, sondern unbedingt individuell auf die Gegebenheiten vor Ort anpassen (lassen).

Bahnhof Langendreer (Bochum)
Hygienekonzept mit detaillierten Vorgaben für alle Räume (Stand 30.05.2020)

zakk (Düsseldorf)
Beispiel für Hygienekonzept für eine Parteiveranstaltung im Saal (Stand 18.05.2020)

Kulturzentrum balou e.V. (Dortmund)
Das balou hat für seinen Kursbereich ein mehrteiliges Hygienekonzept verfasst, was sich an Mitarbeiter*innen, Kursleiter*innen und -teilnehmende, sowie weitere Raumnutzer*innen richtet. (Stand 18.05.2020)

Grend (Essen)
Hygienekonzept für das Grend Bildungswerk (Stand 13.05.2020).

Landeszentrum Gesundheit NRW:
Rahmen-Hygieneplan für Kinder- und Jugendeinrichtungen (Stand 27.04.2020)
Muster-Reinigungs- und Desinfektionsplan für Kinder- und Jugendeinrichtungen (Stand 27.04.2020)

Landesmusikakademie NRW: Hygienekonzept (Stand 08.05.2020)